agb

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Elbfactory Designagentur

(Stand April 2022)

01. Geltungsbereich / Begriffsbestimmungen
1. Für die Geschäftsbeziehungen zwischen der Elbfactory Designagentur, Inhaber Christian Reimer, Kielkoppelstr. 5a, 22149 Hamburg (nachfolgend „Elbfactory“ genannt) und dem Auftraggeber gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
2. Der Auftraggeber ist Verbraucher, soweit der Zweck der georderten Lieferungen und Leistungen nicht überwiegend seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dagegen ist Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt.
3. Gegenstand der AGB sind Werk- und Dienstleistungsverträge in den Bereichen Corporate Design, Logogestaltung, Webdesign, Werbegestaltung (analog und digital), Onlineshops, Fotografie und Filmproduktion, die Elbfactory mit seinen Auftraggebern abschließt (Projekt).
4. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, Elbfactory hat diesen im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

02. Vertragsschluss
1. Der Vertragsschluss mit Elbfactory erfolgt durch die schriftliche Annahmeerklärung des von Elbfactory unterbreiteten Angebots mit Leistungsbeschreibung, Vergütungsregelung und gegebenenfalls Zeitplanung. Die Annahme (Auftragserteilung) kann vom Auftraggeber innerhalb eines Monats nach Erhalt des Angebots erklärt werden. Danach ist Elbfactory nicht mehr an das Angebot gebunden.
2. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber ist auch ein Vertragsschluss möglich, in dem Elbfactory ein Angebot des Auftraggebers annimmt. Elbfactory wird den Inhalt des Vertragsschlusses gegenüber dem Auftraggeber in Textform bestätigen (z.B. E-Mail, SMS, Messenger-Dienst).

03. Leistungsumfang des Vertrags, Leistungsänderungen, Ethischer Vorbehalt
1. Der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang eines jeweiligen Projekts richtet sich nach dem jeweiligen Auftrag. Elbfactory schuldet die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc.. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt die Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen die im Rahmen der Auftragserarbeitung auf Seiten von Elbfactory angefertigt werden, herauszuverlangen.
2. Elbfactory führt die Leistung nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der ihr zugänglichen Unterlagen, der Medien und der allgemein zugänglichen Marktforschungsdaten aus. Elbfactory schuldet dem Auftraggeber durch ihre Leistungen im Rahmen des Projekts keinen bestimmten werblichen Erfolg. Elbfactory ist zudem nicht verpflichtet, durch Erhebungen, Untersuchungen oder andere Mittel der Marktforschung spezifische Erkenntnisse über die Gewohnheiten und das Nutzerverhalten von Personen zu gewinnen, die zu den Zielgruppen des Auftraggebers zählen.
3. Im Rahmen des Auftrags besteht für Elbfactory Gestaltungsfreiheit, außer es liegt eine freigegebene Vorlage des Auftraggebers vor, dann orientiert sich Elbfactory an diesem schriftlichen Entwurf.
4. Dem Auftraggeber werden im Rahmen des Kostenmanagements vor Beginn jeder Kosten verursachenden Fremdleistung (zum Beispiel Druckaufträge, Kurier- und Versandkosten), die nicht durch die vereinbarte Vergütung abgedeckt sind oder durch Dritte erbracht werden jeweils vor Auslösen dieser Kosten entsprechende Kostenvoranschläge der Drittanbieter in Textform (§ 126 b BGB) unterbreitet. Die Fremdkosten sind Elbfactory verbindlich zu genehmigen. Mit der Umsetzung Kosten verursachender Fremdleistungen wird Elbfactory erst beginnen, wenn seitens des Auftraggebers eine Freigabe dafür vorliegt. Verzögerungen, die durch eine verspätete Kostenfreigabe verursacht werden, hat Elbfactory nicht zu vertreten.
5. Der Auftraggeber kann, während eines Projekts Änderungen oder Erweiterungen des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs mit Elbfactory vereinbaren. Voraussetzung ist, dass dadurch der Erfolg oder die mit dem Projekt beabsichtigten Ergebnisse nicht gefährdet und die Kapazitäten von Elbfactory nicht überlastet werden. Ohne eine entsprechende Vereinbarung bleibt es bei den ursprünglich vereinbarten Fristen, Vergütungssätzen und Leistungsinhalten. Wenn sich der Zusatzauftrag auf die zeitliche Abwicklung der übrigen Leistungen auswirkt, muss dies im betreffenden Zusatzauftrag ebenfalls geregelt werden.
6. Für den Fall, dass der Auftraggeber während eines Projekts die Bearbeitung oder Veröffentlichungen von Material wünscht, welches bei Vertragsschluss noch nicht bekannt war und welches nach Auffassung von Elbfactory ethisch nicht vertretbar ist oder dem Ansehen von Elbfactory schaden könnte (z. B. nationalsozialistisches Gedankengut), ist Elbfactory berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen und sämtliche bis dahin angefallenen Kosten abzurechnen.

04. Pflichten / Garantien des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber wird Elbfactory nach besten Kräften bei der Umsetzung der vertraglich vereinbarten Leistungen unterstützen und insbesondere Entwürfe, Vorschläge, und Vorlagen zeitnah überprüfen und freigeben. Derartige Freigaben sind sodann verbindliche Ausgangsbasis für die weitere Leistungserbringung durch Elbfactory.
2. Der Auftraggeber stellt Elbfactory alle für die Durchführung des Projekts benötigten Informationen, Daten, Vorlagen und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Alle Arbeitsunterlagen werden von Elbfactory sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt und nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt. Sofern eine Rückgabe der Daten gewünscht ist, hat der Auftraggeber dies bei der Übergabe schriftlich mitzuteilen. Ansonsten werden die Daten nach Zahlung der vereinbarten Vergütung archiviert oder vernichtet. Der Auftraggeber wird Elbfactory auf Wunsch sämtliche Texte und Materialien, die zur Produktion benötigt werden, in digitaler Form zur Verfügung stellen.
3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an Elbfactory übergebenen Informationen, Daten, Vorlagen und Unterlagen berechtigt ist und dass diese von Rechten Dritter frei sind. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der Auftraggeber Elbfactory im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
4. Der Auftraggeber ist für die Einrichtung und Aufrechterhaltung seiner IT-Infrastruktur und eines etwaigen HostProviding für einen Onlineshop oder Webseiten selbst verantwortlich. Elbfactory übernimmt insoweit niemals die Systemverantwortung.

05. Genehmigungen / Erlaubnisse
1. Elbfactory ist für die Einholung der Einverständniserklärungen der Protagonisten und Drohnenaufstiegsgenehmigung im öffentlichen Raum verantwortlich.
2. Der Auftraggeber ist für die Einholung der Drehgenehmigungen und Drohnenaufstiegserlaubnisse auf eigenen Privat- oder Firmengeländen verantwortlich.

06. Vergütung, Rechnungstellung
1. Es gilt die im Vertrag oder Angebot vereinbarte Vergütung, die sich je nach Vereinbarung nach einem Festpreis oder einer stundenweisen Abrechnung bemisst.
2. Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, sofort nach Rechnungserhalt fällig und innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu erbringen. Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, kann Elbfactory neben den gesetzlichen Verzugszinsen eine Mahngebühr von 5,- € pro Mahnstufe einer Rechnung stellen. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.
3. Elbfactory ist berechtigt, dem Auftraggeber Teilabrechnungen des kalkulierten Honorars bzw. des Festpreises und der Fremdkosten zu stellen. Die Möglichkeit einer solchen Teilabrechnung besteht nach Auftragserteilung von bis zu 50% des kalkulierten Honorars bzw. des Festpreises. Teilleistungen müssen nicht in einer für den Auftraggeber nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten von Elbfactory verfügbar sein.
4. Verzögert sich die Durchführung des Projekts aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so ist Elbfactory berechtigt bestimmte angebotene Leistungen neu zu kalkulieren und eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen und den ggf. vereinbarten Zeitplan angemessen verschieben. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann Elbfactory auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
5. Ein vereinbarter Tagessatz besteht aus 8 Arbeitsstunden. Sollte diese geplante Arbeitszeit überschritten werden kann Elbfactory im eigenen Ermessen die Überstunden wie folgt ansetzen:
Ab der 9. und 10. Stunde jeweils 100% vom vereinbarten Stundensatz pro Person
Ab der 11. und 12. Stunde jeweils 150% vom vereinbarten Stundensatz pro Person
Ab der 13. Stunde jeweils 200% vom vereinbarten Stundensatz per Person
Ein Nacht-, Wochenend- oder Feiertagzuschlag wird nicht gesondert vereinbart.
6. Die Aufrechnung des Auftraggebers mit Gegenansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
7. Bei Änderungen oder Erweiterungen des Vertragsumfangs werden die Vertragspartner, sofern nicht bereits eine Abrechnung auf Stundenbasis vereinbart ist, eine angemessene Anpassung der vereinbarten Vergütung vornehmen, die sich bezüglich der kalkulatorischen Grundlage an der bereits vereinbarten Vergütungsregelung orientiert. Voraussetzung für die Vergütung von Änderungen oder Zusatzleistungen ist, dass der Auftraggeber einen schriftlichen Zusatzauftrag erteilt hat, mit dem eine Einigung über die zusätzliche Vergütung erfolgt ist.
8. Die in Angeboten und Aufträgen genannten Preise und die daraus resultierend zu zahlenden Beträge verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Umsatzsteuer.

07. Vertragsbeendigung, Stornierungen
1. Bricht der Auftraggeber während eines Projekts das Auftragsverhältnis ab oder kündigt dieses, aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, verpflichtet sich der Auftraggeber zur Vergütung der bis dato durch Elbfactory erbrachten Leistungen und eventuellen Auslagen sowie eventuelle Reise- und Stornokosten, mindestens jedoch zur Zahlung von 25 % der vereinbarten Gesamtvergütung. Dem Auftraggeber bleibt der Beweis tatsächlich geringerer Leistungen oder höherer Aufwendungen vorbehalten. Ein grundsätzlicher Anspruch auf Fertigstellung der Werke und Arbeiten nach Auftragsabbruch, oder -kündigung seitens des Auftraggebers entfällt.
2. Sagt der Auftraggeber einen von ihm zuvor zugesagten Shooting-/Drehtermin ab, ist er verpflichtet die bereits angefallenen Reise- und etwaige Stornokosten zu tragen. Erfolgt eine Absage des Auftraggebers 24 Stunden oder kürzer vor dem angesetzten Termin, hat der Auftraggeber zusätzlich 50% der für den Shooting-/Drehtermin angesetzten Vergütung zu tragen. Voraussetzung hierfür ist jeweils, dass der Auftraggeber rechtzeitig über die Ansetzung des Shooting-/Drehtermins informiert worden ist.
3. Elbfactory behält sich vor, für den Fall, dass ein zur Umsetzung eines Projekts angesetzter Termin (z.B. Shooting-/Drehtermin) durch unvorhersehbare und unverschuldete Umstände ausfällt (z.B. aufgrund einer Wetterabhängigkeit), diesen dem Auftraggeber ganz oder teilweise in Rechnung zu stellen.

08. Beteiligung Dritter
1. Elbfactory ist berechtigt zur Erfüllung der Vertragspflichten mit dritten Unternehmen und Personen zusammenzuarbeiten. Sofern der Auftraggeber sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl Dritter unter Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des jeweiligen Projekts und steht ausschließlich im Ermessen von Elbfactory. Der Auftraggeber ist verpflichtet Vollmachten zur Beauftragung der Dritten, sofern erforderlich, unverzüglich zu erteilen.
2. Sofern die Beauftragung der Dritten im Namen und auf Rechnung von Elbfactory erfolgt, besteht keine Verpflichtung die Vertragskonditionen mit dem Dritten offenzulegen.
3. Sollte der Auftraggeber beabsichtigen Dritte zu beauftragen, die im Rahmen der Durchführung des Auftrages mit Elbfactory zusammenarbeiten sollen oder deren jeweilige Tätigkeitsbereiche sich kreuzen, verpflichtet sich der Auftraggeber Elbfactory vor der Beauftragung zu informieren. Die Parteien prüfen sodann die weitere Auftragsdurchführung und ob eine vertrauensvolle und produktive Zusammenarbeit möglich ist. Sollte dies nicht der Fall ist, ist Elbfactory berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen, es sei denn, dies würde für den Auftraggeber eine unzumutbare Härte darstellen. Die bis dato durch Elbfactory erbrachten Leistungen wären vom Auftraggeber zu bezahlen.
4. Von Elbfactory eingeschaltete freie Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen. Der Auftraggeber verpflichtet sich diese, im Rahmen der Auftragsdurchführung von Elbfactory eingesetzten Mitarbeiter, im Laufe der auf den Abschluss des Auftrages folgenden 12 Monate ohne Mitwirkung von Elbfactory weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen.

09. Lieferbedingungen, Gefahrübergang
1. Sofern der Auftraggeber Verbraucher ist, trägt Elbfactory bei Lieferverpflichtungen das Versandrisiko, sofern der Versand nicht von einem Dritten in Auftrag gegeben wird. Sofern der Auftraggeber Unternehmer ist, gehen alle Risiken und Gefahren der Versendung auf diesen über, sobald die Ware von Elbfactory an das beauftragte Transportunternehmen übergeben worden ist.
2. Vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten gem. Ziffer 3 dieser AGB rechtzeitig erfüllt hat und die Termine von Elbfactory schriftlich bestätigt worden sind. Treten Verzögerungen auf die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann eine fristgerechte Terminhaltung durch Elbfactory nicht mehr gewährleistet werden.

10. Vertraulichkeit
1. Beide Parteien verpflichten sich gegenseitig unter Einschluss aller Mitarbeiter und sonstiger am Projekt beteiligter Dritter, die Zugang zu Informationen der anderen Vertragspartei und/oder der vertraglichen Leistungen haben, zu absoluter Vertraulichkeit hinsichtlich solcher Informationen gegenüber nicht beteiligten Dritten und vorbehaltlosem Schutz dieser Vertraulichkeit.
2. Sollten Daten und Informationen aufgrund ihrer Art der strengen Geheimhaltung unterliegen, sind sie vom Auftraggeber als solche zu kennzeichnen. Die Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die allgemein zugänglich sind, von der anderen Vertragspartei selbst veröffentlicht werden oder von dritter Seite bekannt geworden sind. Die Beweislast für eine solche Ausnahme trägt die Partei, die sich auf den Ausnahmetatbestand beruft.

11. Urheberrechte, Nutzungsrechte
1. Die im Rahmen eines Projekts von Elbfactory oder Ihren Fremddienstleistern erarbeiteten Werke sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe im Einzelfall nicht erreicht ist.
2. Elbfactory wird dem Auftraggeber mit Ausgleich sämtlicher den Auftrag betreffenden Rechnungen alle für die Verwendung ihrer Arbeiten und Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte in dem Umfang übertragen, wie dies für den Auftrag vereinbart ist. Im Zweifel erfüllt Elbfactory seine Verpflichtung durch Einräumung nicht ausschließlicher Nutzungsrechte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befristet für die Zeit der Einsatzdauer des Werks. Jede darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere die Bearbeitung und Veränderung, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Elbfactory.
3. Bei Webdesign-/Programmierdienstleistungen und Filmproduktionen ist eine Herausgabe von Quellcodes sowie von offenen Dateien nicht Bestandteil des einfachen Nutzungsrechts. Grundsätzlich erfolgt die Herausgabe von Daten in Form der vereinbarten Leistung gegenüber dem Auftraggeber oder von ihm beauftragten Dritten nur in geschlossenen, nicht editierbaren Dateien. Sollte der Auftraggeber die Herausgabe von offenen Dateien wünschen, bedarf dies einer Vereinbarung und einer gesonderten Vergütungsregelung. Veränderungen an offenen oder editierbaren Daten durch den Auftraggeber oder von ihm beauftragten Dritten bedürfen einer schriftlichen Zustimmung von Elbfactory.
4. Elbfactory bleibt berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Elbfactory darf das erstellte Werk (z.B. Foto- und/oder Videomaterial für Showreels), für Werbezwecke oder Dritte benutzen.
5. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht voll bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Absprachen bei Elbfactory.
6. Die Übertragung der Nutzungsrechte vom Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Elbfactory.
7. Soweit Werke von Dritten geschaffen werden, wird Elbfactory dafür Sorge tragen, dass die vereinbarten Nutzungs- und Verwertungsrechte des Dritten eingeholt und auf den Auftraggeber übertragen werden.
8. Die Leistungen und Werke von Elbfactory (u.a. Entwürfe, Konzeptionen, Storyboards und Reinzeichnungen) dürfen vom Auftraggeber oder vom Auftraggeber beauftragter Dritter weder im Original noch bei der Reproduktion geändert oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung von Elbfactory.
9. Elbfactory hat das Recht, auf den erstellten Gestaltungen, Foto- und Filminhalten als Urheber genannt zu werden, soweit dies nicht anders schriftlich vereinbart wurde.
10. Wiederholungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung von Elbfactory.
11. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen eine der vorstehenden Bestimmungen wird die Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe von bis zu jeweils maximal des 2,5 fachen Honorars fällig, deren genaue Höhe durch Elbfactory in jedem Einzelfall nach billigem Ermessen bestimmt und im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann. Die Vertragsstrafe wird nicht fällig, wenn der Auftraggeber oder vom Auftraggeber beauftragter Dritter die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten haben. Über den Umfang der Nutzung steht Elbfactory ein Auskunftsanspruch zu.
12. Die Geltendmachung eines über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadensersatzanspruchs wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot bleibt unberührt. Die Vertragsstrafe wird aber auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet.

12. Beanstandungen, Gewährleistung
1. Für Mängel der gelieferten Leistungen und Produkte haftet Elbfactory nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Für die Gewährleistung einschließlich vertraglicher Schadensersatzansprüche gilt eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist. Ist der Auftraggeber Verbraucher, gilt eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Ist das Geschäft für beide Teile ein Handelsgeschäft, so gilt die kaufmännische Rügepflicht des § 377 HGB.
2. Im Rahmen jedes Auftrags besteht eine künstlerische Gestaltungsfreiheit. Beanstandungen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.
3. Sofern nicht anders mit dem Auftraggeber vereinbart, ist nach Layout-Vorlagen (insbesondere Konzeptentwürfe, Storyboard, Textentwürfe, Logoentwürfe, Design- oder Druckvorlagen, Filmschnitt, Web-Design, Bildbearbeitung und Programmiervorschläge) ein Korrekturlauf (Änderungswünsche) enthalten. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen.
4. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden, sofern sie innerhalb der nach dem Stand der Technik üblichen Toleranzen liegen. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck sowie dem Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen und dem Endprodukt.

13. Haftung
1. Elbfactory haftet – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Arglist oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz – nur für Pflichtverletzungen, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Elbfactory oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen.
2. Die Einschränkungen gemäß der Ziffern 12.1 gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Elbfactory, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
3. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch Elbfactory erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom Auftraggeber getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Elbfactory ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden. Der Auftraggeber stellt Elbfactory von Ansprüchen Dritter frei, wenn Elbfactory auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers gehandelt hat. Erachtet Elbfactory für eine durchzuführende Maßnahme eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit Elbfactory die Kosten hierfür der Auftraggeber.
4. Für Inhalte, die der Auftraggeber bereitstellt, ist Elbfactory nicht verantwortlich. Insbesondere ist Elbfactory nicht verpflichtet, die Inhalte auf mögliche Rechtsverstöße zu überprüfen.
5. Mit der Abnahme des Werkes / Produktes übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild. Nach Freigabe haftet der Auftraggeber für Fehler.
6. Elbfactory haftet nicht wegen in den Werbemaßnahmen möglicherweise enthaltenen Sachaussagen in Bezug auf Produkte und Leistungen des Auftraggebers. Elbfactory haftet auch nicht für design-, urheber- und markenrechtliche Schutz der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.
7. Wird die Umsetzung eines Projekts (z.B. Shooting-/Drehtermin) durch äußere Umstände verhindert oder behindert, auf die Elbfactory keinen Einfluss hat, wie wetterbedingte Umstände oder externe Geschehnisse, haftet Elbfactory hierfür nicht.
8. Soweit Elbfactory auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet Elbfactory nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.

14. Verwertungsgesellschaften, Künstlersozialkasse
1. Urheberrechtliche Ansprüche Dritter, insbesondere wenn sie von Verwertungsgesellschaften verwaltet werden auf besondere Vergütung zur Abgeltung von Urheber- und Leistungsschutzrechten sowie des Rechts am eigenen Bild gehen zulasten des Auftraggebers. Elbfactory wird den Auftraggeber in Fällen, in denen ein derartiger Anspruch eines Dritten erkennbar wird, rechtzeitig vor Verwendung des Materials in Kenntnis setzen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise an die Gema abzuführen. Werden diese Gebühren von Elbfactory verauslagt, so verpflichtet sich der Auftraggeber, diese Elbfactory gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.
2. Der Auftraggeber ist hiermit darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberaterischen Bereich an eine nicht-juristische Person, eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten sein kann. Diese Abgabe darf vom Auftraggeber nicht bei der Rechnung von Elbfactory in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Auftraggeber zuständig und verantwortlich. Tritt Elbfactory wegen dieser Abgabe in Vorlage, ist der Auftraggeber verpflichtet, Elbfactory diese Kosten gegen Nachweis zu erstatten.

15. Schlussbestimmungen
1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Sofern der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben, der Sitz von Elbfactory als Gerichtsstand vereinbart.
2. Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen die der Schriftform unterliegen sind durch die Textform gem. § 126 b BGB erfüllt. Erfüllungsort für alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ist Hamburg, es sei denn die Parteien haben im Einzelfall etwas Abweichendes vereinbart.
3. Der Auftraggeber ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag an Dritte abzutreten. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, wenn es aus demselben Vertragsverhältnis stammt.
4. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

© elbfactory Designagentur 2024